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Christus, der Auferstandene, hat Trost für alle deine Müdigkeit und Licht für deine dunklen Stunden.
Bodelschwingh, Friedrich von Pastor und Theologe, 1831-1910.
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Abwasserbeseitigung (Kanal)

Am 19. Juli 2005 wurde vom Gemeinderat der Marktgemeine Wölbing durch den Beschluss der Kanalabgabenverordnung und der Auftragsvergabe des ersten Bauabschnittes der Beginn der Abwasserbeseitigungsanlage (Schmutz- und Regenwasserkanal) beschlossen.

Lt. NÖ Bauordnung, § 62, sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. 

Bei Versickerung von Regenwasser auf Eigengrund ist eine baurechtliche Bewilligung erforderlich. Dabei muss festgestellt werden, ob die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben ist und keine Nachteile für Anrainer etc. entstehen.

Die Kanalbauarbeiten, unterteilt in Bauabschnitte, stellen sich derzeit (Stand September 2011) wie folgt dar:

Unterwölbling BA 1/1 sowie Industriegebiet BA 1/2:sind fertiggestellt und kollaudiert.

Anzenhof BA 2/1: ist fertig gestellt.

Oberwölbling BA 2/2: ist fertig gestellt.

Hermannschacht BA 3/1: ist fertig gestellt.

Landersdorf BA 3/2, Kühstand BA 3/3, Noppendorf BA 4/1, Hausheim BA 4/2: Die Kanalbauarbeiten sind abgeschlossen und funktionsfähig und die Straßenwiederherstellung ist ebenfalls erfolgt, ausgenommen einige Landesstraßen und Nebenflächen, wo die Deckenarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt durch die Straßenmeisterei ausgeführt werden.

In Ambach BA 4/3 und südlich des Schlosses Landersdorf wurde mit den Kanalbauarbeiten begonnen, ebenfalls das Projekt Gartenweg (mit Aufschließungsarbeiten) in Oberwölbling BA 5/1.

In Ratzersdorf BA 5/2 werden die Kanalbauarbeiten im Jahr 2012 ausgeschrieben.

Bei Beginn des jeweiligen Bauabschnittes sind für den betroffenen Haushalt 80 Prozent der Kanaleinmündungsabgabe als Vorauszahlung sofort fällig.

Überprüfungen betreffend Kanalanschlüsse wurden teilweise durchgeführt, weitere folgen noch. Es musste festgestellt werden, dass Fehlanschlüsse von Liegenschaften in die Abwasser-beseitigungsanlage durchgeführt wurden.

Es wird darauf hinweisen, dass bebaute Liegenschaften der Anschlusspflicht unterliegen und Fehlanschlüsse sofort behoben werden müssen.

Auszüge aus der Kanalabgabenordnung:

§1: In der Marktgemeinde Wölbling werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 eingehoben.

§ 2

  1. Einmündungsabgabe für den Anschluß an einen öffentlichen

Schmutzwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 12,- festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 17,272.929,- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm 41.568 zugrundegelegt.

  1. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen

Regenwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 3,70 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 9,089.783,- und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm 25.677 zugrundegelegt.

§ 5 – Vorauszahlungen: Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 leg. cit. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der Höhe von 80 % der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben zu erheben.

§ 7 – Zahlungstermine: Die Kanalbenützungsabgaben sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auf ein Konto der Gemeinde zu entrichten.

§ 8 - Ermittlung der Berechnungsgrundlagen: Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.

 
Donnerstag, 23 Februar 2012 07:49
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